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Demenz ist eine anhaltende oder fortschreitende Beeinträchtigung der Gehirnleistung und tritt bei über 1,5 Millionen Menschen in Deutschland auf. Die Mehrheit der Betroffenen ist über 85 Jahre alt. Die Symptome bei einer Demenzerkrankung sind abhängig von der Art der Krankheit und können über Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Orientierungsprobleme und Verminderung sozialer Fähigkeiten bis hin zu Halluzinationen reichen. In jedem Fall bedeutet eine Demenzerkrankung eine hohe Beeinträchtigung sozialer und beruflicher Funktionen, welche unter anderem durch das erste und zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG) finanziell geregelt werden.

Pflegegeld oder Pflegesachleistungen

Laut dem PSG I, dem Pflegestärkungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland, haben Demenzerkrankte einen Anspruch auf Pflegegeld oder eine Sachleistung für die häusliche Versorgung sowie eventuelle Zusatzleistungen. Das Pflegegeld richtet sich nach der Pflegestufe des Betroffenen und wird von der jeweiligen Pflegeversicherung monatlich auf das Konto des Versicherten überwiesen. In der Regel ist dieser Betrag für die Personen gedacht, die sich ehrenamtlich um den demenzerkrankten Patienten kümmern.

Die Pflegesachleistungen hingegen werden an zugelassene Pflegedienste, stationäre Einrichtungen oder Pflegeheime überwiesen, die die Betreuung des Erkrankten teilweise beziehungsweise vollständig übernehmen. Der maximale Geldbetrag für die Pflegesachleistungen fällt allerdings häufig höher aus als das eigentliche Pflegegeld für die Verwandten oder ehrenamtlichen Helfer. Zusätzlich können die Betroffenen eine Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, die ab einem bestimmten Betrag jedoch selbst getragen werden muss.

Pflegegeld oder Sachleistungen kombinieren

Ebenfalls möglich ist es, dass Versicherte Ihre Pflegesachleistungen sowie Ihr zustehendes Pflegegeld miteinander kombinieren. Nimmt beispielsweise der ambulante oder stationäre Pflegedienst nicht so viel Geld in Anspruch wie der von der Regierung festgelegte Höchstbetrag für Pflegesachleistungen, können Betroffene zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld erhalten. Dieses wird jeden Monat rückwirkend berechnet, da die jeweiligen Pflegesachleistungen monatlich und nach Bedarf hin wechseln können. Darüber hinaus haben Demenzerkrankte einen Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die ebenfalls mit der Auszahlung von Pflegegeld kombiniert werden können. Im Normalfall wird das Pflegegeld während der Zeit der Kurzzeit- oder Verminderungspflege bis zu 50 % anteilig ausgezahlt.

Pflegekosten steuerlich absetzbar

Die Pflegeversicherung ist so konzipiert, dass nur ein Teil der anfallenden Kosten für Pflege, Betreuung & Co. übernommen wird. Bedauerlicherweise reicht daher das überwiesene Pflegegeld für Angehörige oft nicht aus, um die laufenden Kosten zu decken. Auch die Kosten für die Pflegesachleistungen sind häufig zu hoch, so dass ein gewisser Teil bei der klassischen stationären Versorgung von den Angehörigen oder den Erkrankten selbst getragen werden muss. Dieser Geldbetrag kann jedoch in Form einer „außergewöhnlichen Belastung“ von der Steuer abgesetzt werden.