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Es gibt immer weniger ältere Menschen, die sich Pflege ohne Unterstützung vom Amt leisten können. Was ist zu tun bzw. zu beachten, wenn Hilfe im Bad oder der Dusche, beim Zubereiten des Essens, beim Saubermachen oder bei anderen Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt wird? Zunächst ist es wichtig, von der Krankenkasse (diese ist auch die Pflegekasse) feststellen zu lassen, ob ein Pflegegrad vorliegt. Hierzu ist ein Antrag an die Pflegekasse zu richten.  Auf diesen Antrag hin stellt der medizinische Dienst der Pflegekasse fest, ob ein Pflegegrad, und wenn ja, in welcher Höhe vorliegt. Es gibt 5 Pflegegrade, gestaffelt nach Schwere der Einschränkungen. Nach dem festgestellten Pflegegrad bemessen sich die Leistungen der Pflegekasse.

 

Jedoch werden von der Pflegeversicherung nicht alle Kosten übernommen, die bei einer erforderlich werdenden Pflege anfallen. Es ist auch das eigene Einkommen einzusetzen. Aufgrund einer geringen Rente fehlt jedoch immer mehr Menschen Geld im Alter, so dass notwendige Pflege aus eigenem Einkommen nicht oder nicht mitfinanziert werden kann. In diesen Fällen kann eine Unterstützung für pflegerische Leistungen beim Sozialamt beantragt werden. Sobald feststeht, dass eigene finanzielle Mittel für pflegerische Hilfeleistungen für sich selbst oder für den Ehegatten nicht vorhanden sind bzw. nicht ausreichen, kann ein Antrag bei Sozialamt auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist mindestens der Pflegegrad 2. In vielen Städten in Nordrhein-Westfalen gibt es Stellen, die Ratsuchende hierbei unterstützen und aufklären. Wichtig ist, den Antrag beim Amt so schnell wie möglich zu stellen, da Leistungen ab dem Tag der Antragstellung gewährt werden und nicht rückwirkend. Zuständig ist in der Regel die Stadt, in der der/die Hilfesuchende wohnt.

 

Wie wird der Bedarf von Antragstellern berechnet?

Bei der Hilfe zur Pflege wird nicht das gesamte Einkommen angerechnet, lediglich der Teil, der über der Einkommensgrenze liegt. Das bedeutet, es können Leistungen bezogen werden, ohne dass das gesamte Einkommen für die Kosten zur Pflege einzusetzen ist. Die Einkommensgrenze wird im Regelfall wie folgt ermittelt:

2x Regelbedarfsstufe 1 (zurzeit 2 x 502,00€) zusätzlich angemessene Kosten der Unterkunft, ohne Heizkosten. Für den Ehegatten oder den Lebenspartner kommt ein Familienzuschlag in Höhe von 70% der Regelbedarfsstufe 1 (zurzeit 70% von 502,00) hinzu.  Das Einkommen, das die Einkommensgrenze überschreitet, muss für die Pflegekosten eingesetzt werden.

Darüber hinaus wird Empfängern von Hilfe zur Pflege ein Taschengeld (Barbetrag) in Höhe von derzeit 135,54 € (27% der Regelbedarfsstufe 1) gewährt, mit den persönlichen Bedürfnissen (z.B. Friseur, Körperpflegeprodukte etc.) befriedigt werden können.

 

Schonvermögen bei der Hilfe zur Pflege

Grundsätzlich muss das gesamte verwertbare Vermögen von Empfängern von „Hilfe zur Pflege“ zur Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Es gibt jedoch auch Ausnahmen hiervon. Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2023 die Summe für kleinere Barbeträge angehoben. Die Freigrenze für diese sogenannten Barbeträge ist zu Jahresbeginn für Alleinstehende auf 10.000,00 € und für Ehegatten auf 20.000, 00 € festgesetzt worden. Das bedeutet, diese Beträge werden vom Sozialamt nicht angerechnet. Ebenfalls können ein angemessenes Grundstück, angemessener Hausrat oder Familien- und Erbstücke von der Anrechnung ausgenommen sein.

Für Rückfragen steht Ihnen das Team der ANW gerne zur Verfügung.