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Sämtliche Pflegekassen sind in Deutschland Träger der sozialen, gesetzlichen wie privaten Pflegeversicherung. Sie sind bei den Krankenkassen sowie bei der Bundesknappschaft angegliedert, bleiben dabei jedoch eine eigenständige Behörde. Dazu kommt, dass Pflegekassen ebenso wie die gesetzlichen Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die Mitarbeiter der Pflegekassen Beschäftigte der Krankenkassen sind. Im Falle eines Anspruchs auf Pflegegeld erstattet die Pflegekasse der Krankenkasse den Kostenaufwand, der für die Führung der Geschäfte entsteht; zwischen den beiden Trägern werden die Verwaltungskosten anteilsmäßig ausgeglichen. Dies gilt ebenso für die Kosten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der auch für die Pflegekassen tätig wird. So ist es eine der Kernaufgaben des MDK, Pflegegutachten zu erstellen und die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zu begutachten. Die Pflegegutachten der MDK umfassen dabei folgende allgemeine Pflegestufen und die damit einhergehenden Leistungen der Pflegekassen, die einer pflegebedürftigen Person zustehen:

Pflegestufe Beschreibung Pflegegeld* monatlich
Stufe 0 231€
Stufe 1 – 90 min. Pflegeaufwand insg.
– davon 45 min. tägl. Grundpflege
468€ bis 689€
Stufe 2 – 3 Std. Pflegeaufwand insg.
– davon 3x tägl. für 90-120 min. Grundpflege
1.144€ bis 1.298€
Stufe 3 – 4 Std. tägl. Grundpflege, die rund um
die Uhr gewährleistet sein muss
1.612€ bis 1.995€

* Quelle: 1. Lesung im Deutschen Bundestag 4. Juli 2014, der Pflegesachleistungen für häusliche Pflege – § 36 SGB XI
Der Pflegeaufwand, die Grundpflege und die Pflegeleistungen, die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bestimmt werden, sind gesetzlich definiert und beschreiben die hauswirtschaftliche Versorgung einer Person, bezogen auf das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche sowie das Beheizen der Wohnung. Die Grundpflege, die in dem jeweilig angesetzten Pflegeaufwand mit einer festgesetzten Zeit inbegriffen ist, beschreibt darüber hinaus die Zuwendung einer pflegebedürftigen Person in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, sowie Mobilität. Die angesetzten Zeitvorgaben richten sich nach dem Hilfebedarf der Betroffenen und der Zeit, die Laien – in der Regel pflegende Angehörige – für die einzelnen Tätigkeiten im Durchschnitt benötigen. Aus der Summe aller täglichen Verrichtungen und dem zusätzlichen Bedarf an Hilfe im Haushalt ergibt sich dann der Anspruch auf eine Pflegestufe.

Im Falle einer Alzheimer- oder Demenzerkrankung wird den Betroffenen häufig zunächst keine Pflegestufe zugeteilt, da sie im Anfangsstadium der Erkrankung noch selbständig in den Bereichen hauswirtschaftliche Versorgung, Körperpflege, Ernährung und Mobilität für sich sorgen können. Besteht jedoch voraussichtlich länger als ein halbes Jahr Pflegebedürftigkeit, übernimmt die Pflegeversicherung bzw. die Pflegekasse teilweise die entstehenden Kosten. Diesbezüglich erhalten Pflegebedürftige seit dem Jahr 2015, aufgrund ihrer eingeschränkten Alltagskompetenz, die sogenannte Pflegestufe 0. Mithilfe dieser Regelung haben Alzheimer- bzw. Demenzerkrankte somit insbesondere auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sowie einen Anspruch auf Leistungen zur Tages- und Nachtpflege.