Ein Urteil des Bundesfinanzhofs von August 2023 lässt Bewohner von Pflegewohngemeinschaften und falls sie noch verheiratet sind auch deren Ehegatten aufhorchen, soweit sie einkommensteuerpflichtig sind. Danach können nunmehr Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden. Die Demenz Wohngemeinschaften der ALTERnativ Wohnen (ANW) unterliegen dem Wohn- und Teilhabegesetz und somit dem Recht des Landes NRW. Somit trifft das Urteil des Bundesfinanzhofes auch auf die Wohngemeinschaften der ANW zu. Bisher galt diese Regelung nur für stationäre Einrichtungen.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes können die Miete für das Zimmer und darüber hinaus Ausgaben für Kost und andere Lebenshaltungskosten sowie hauswirtschaftliche Hilfs- und Betreuungsleistungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese Kosten sind jedoch nur insoweit als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen als sie die Haushaltsersparnis (Pauschale aufgrund ersparter Wohnung- und Verpflegungskosten übersteigen). Denn nur die übersteigenden Kosten sind gegenüber der normalen Lebensführung zusätzliche und damit berücksichtigungsfähige Mehraufwendungen.
Ein bedeutendes Urteil, das sicherlich bei einigen Steuerpflichtigen zur Steuerersparnissen führen kann. Sollte die Absicht bestehen, Aufwendungen für einen Angerhörigen in einer Pflegewohngemeinschaft geltend zu machen, so wäre es sicherlich sinnvoll, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Auf Wunsch stellen wir Interessierten das Urteil des Bundesfinanzhofs gerne zur Verfügung.