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Manchmal geschieht es ganz plötzlich durch einen Unfall oder eine Erkrankung, dass Menschen ihren Alltag nicht mehr selbstständig bewältigen können. Manchmal schleicht sich die Pflegebedürftigkeit aber auch über Jahre hinweg ein. Wenn Sie oder ein Angehöriger einen höheren Hilfebedarf haben, können Sie bei Ihrer Pflegekasse eine Pflegeeinstufung beantragen.

Die Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 sind mit unterschiedlichen Pflegesachleistungen und der Zahlung von Pflegegeld verbunden. Die Einstufung in die Pflegestufen erfolgt durch die Pflegekassen, die Träger der sozialen Pflegeversicherung sind. Dafür wird nach Beantragen der Pflegeeinstufung eine Begutachtung durch den MDK, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, durchgeführt, der der Pflegekasse anschließend als Empfehlung vorliegt.

Damit der Gutachter des MDK die aktuelle Situation angemessen erfassen und die Pflegebedürftigkeit korrekt einschätzen kann, sollte beim Begutachtungstermin einiges beachtet werden. Das Wichtigste ist, zu verstehen, dass der Gutachter da ist, um festzustellen in welchen Bereichen die Alltagskompetenz tatsächlich eingeschränkt ist. Hier ist Ehrlichkeit und ein reflektierter Blick auf den eigenen Alltag wichtiger, als das Vorführen der Leistungsfähigkeit.

Pflegestufen und Pflegeleistungen

In welche Pflegestufe man eingeteilt wird und welche Leistungen man demnach in Anspruch nehmen kann, entscheidet sich vor allem an der Zeit, die für die Grundpflege und die Hilfe im Haushalt täglich benötigt wird. Je nach Betreuungsbedarf kann der pflegebedürftigen Person die Pflegestufe 1, 2 oder 3 zugeiteilt werden. Seit der Pflegereform 2008 haben aber beispielsweise Menschen mit Demenz, bei denen die Kriterien für Pflegestufe 1 noch nicht erfüllt sind, einen Anspruch auf Leistungen. Bei der Feststellung einer Pflegestufe kann man wählen ob man die Leistungen des Pflegegeldes in Anspruch nimmt, oder die sogenannten Pflegesachleistungen. Die Pflegesachleistungen können aber nur durch einen ambulanten Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Das Pflegegeld kann dann verwendet werden, wenn sich die Angehörigen oder vertraute Bekannte um den Pflegebedürftigen kümmern. Es besteht aber auch die Möglichkeit sich der Kombination von Sachleistungen und Pflegegeld.

Die Pflegestufe 0 bekommen Menschen mit sogenannten Einschränkungen in ihrer Alltagskompetenz. Die meist im Zusammenhang mit dem Hintergrund einer Demenzerkrankung. An Pflegegeld steht demjenigen ein Betrag von 123 Euro, oder eine Pflegesachleistung in Höhe von 231 Euro zu.

Die Pflegestufe 1 wird bei erheblicher Pflegebedürftigkeit vergeben. Diese gilt, wenn der tägliche Betreuungsbedarf durchschnittlich mindestens 90 Minuten, dabei mehr als 45 Minuten Grundpflege (Körperpflege, Mobilität, Ernährung) umfasst. Betroffene haben einen Anspruch auf Pflegegeld zwischen 244 bis 316 Euro (mit Demenz) im Monat. Die Pflegesachleistung der Pflegestufe 1 in der ambulanten Versorgung beträgt 468 Euro, bzw. 689 Euro pro Monat mit einer diagnostizierten Demenz.

Die Schwerpflegebedürftigkeit wird mit der Pflegestufe 2 wiedergegeben. Diese liegt vor, wenn der Pflegeaufwand mindestens drei Stunden veranschlagt und dreimal täglich geleistet werden muss, wobei mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen. Das Pflegegeld beträgt hier zwischen 458 und 545 Euro. Die Pflegesachleistung der ambulanten Versorgung in der Pflegestufe 2 beträgt 1.144 Euro, bzw. 1.298 Euro mit einer diagnostizierten Demenz.

Bei der Pflegestufe 3, der Schwerstpflegebedürftigkeit, gilt, dass der Bedarf an Pflege rund um die Uhr gegeben ist. Außerdem müssen mehrfach in der Woche Hilfeleistungen im Haushalt anfallen. Hierbei werden bis zu 728 Euro Pflegegeld gezahlt. Die Pflegesachleistung der ambulanten Versorgung in der Pflegestufe 3 beträgt ohne und auch mit einer diagnostizierten Demenz 1.612 Euro.

Abseits von diesen Pflegestufen gilt eine besondere Härtefallregelung und verschiedene Modelle für Häusliche Pflege, Tagespflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Vollstationäre Pflege. Zusätzlich zum Pflegegeld erhält die Person, die pflegebedürftig ist, auch Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel und kann Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds beantragen.

Pflegestufen und die Umstellung auf Pflegegrade

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz werden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Die Umstellung erfolgt zum 01.01.2017. Dabei werden die drei bisherigen Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. In diesen Pflegegraden sollen körperliche, geistige und auch psychische Einschränkungen gleichberechtigt erfasst werden.

Im Begutachtungsverfahren soll der Grad der Selbstständigkeit festgestellt werden. Dabei sind sechs Bereiche ausschlaggebend: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Die Selbstständigkeit wird bezüglich all dieser Alltagsbereiche ermittelt und daraus ergibt sich der jeweilige Pflegegrad für die pflegebedürftige Person.