0209 17755-70 info@anw-wohnen.de

ALTER-nativ Wohnen Gmbh & Co.KG
Benzstraße 4, 45891 Gelsenkirchen
Tel.: 0209 17755-70
Fax: 0209 17755-729

E-Mail:
info@anw-wohnen.de

Unser fachlich, kompetenes Team steht Ihnen jeder Zeit gerne zu einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Eine pflegebedürftige Person bedarf aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit bzw. Behinderung in erheblichem oder höherem Maß der Pflege und Zuwendung. Der Definition des deutschen Pflegeversicherungsgesetzes zu Folge ist diese Hilfe in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – also voraussichtlich für mindestens sechs Monate – notwendig. Dabei zählt Pflegebedürftigkeit als ein allgemeines Lebensrisiko, das jederzeit eintreten kann. Wer den betroffenen Personen im täglichen Leben unter die Arme greift, hängt oftmals von der zeitlichen Flexibilität der Familie ab. In den meisten Fällen wird auf professionelles Pflegepersonal zurückgegriffen, das während des Tages die Betreuung übernimmt und ab dem Nachmittag an die Verwandten abgibt. Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird ein spezielles Verfahren der Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchgeführt. Der im Auftrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen arbeitende MDK prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt. Zu den Krankheiten oder Behinderungen einer pflegebedürftigen Person zählen:

 

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

Was ist im Fall der Pflegebedürftigkeit zu beachten?

Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sind zwei eigenständige Säulen unserer Sozialversicherung und werden ebenso wie bei privaten Versicherungen bei ein und derselben Gesellschaft bzw. dem gleichen Unternehmen eingezahlt. Dabei können Leistungen der Krankenkasse sofort mit Versicherungsbeginn in Anspruch genommen werden, wohingegen die Pflegeversicherung erst dann zahlt, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die Einstufung in eine Pflegestufe vorgenommen hat.

Allgemein gelten bisher folgende Pflegestufen:

  • Pflegestufe 0: keine oder sehr geringe Pflegebedürftigkeit
  • Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
  • Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit
  • Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit

Ab dem Jahr 2017 tritt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vollständig in Kraft. Anhand des darin enthaltenen Begutachtungsassessments werden die bislang gültigen Pflegestufen in neu abgegrenzte Pflegegrade eingeteilt. Neue Entscheidungskategorien, die vor allem verstärkt auf Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz angepasst wurden (Pflegestufe 0), definieren daher den Pflegebedürftigkeitsbegriff ab Januar 2017 neu, indem geistige Erkrankungen mehr in den Fokus gerückt werden. Die Neuerungen umfassen konkret, dass sowohl psychische als auch physische Faktoren bei der Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und der entsprechenden Pflegestufe gleichgesetzt werden. Der Vorteil gegenüber den bisherigen Bestimmungen liegt dabei in der stärkeren Berücksichtigung der Bedürfnisse von Demenzkranken, einem Ansteigen der durchschnittlichen Leistungen sowie insgesamt mehr verfügbaren Geldern für die Pflege.