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Oft wird die Pflege und Betreuung demenzkranker Personen von Angehörigen im eigenen Heim übernommen. Ohne diese Form der Pflege / Betreuung wäre es unserer Gesellschaft kaum noch möglich, mit der steigenden Zahl der Pflegebedürftigen angemessen umzugehen. Deshalb ist es so wichtig, die Angehörigen bei der Betreuung und der Pflege eines dementiell veränderten Menschen zu unterstützen.

Doch an einen an einer Demenz erkrankten Menschen zu pflegen und zu betreuen, erfordert mehr Aufwand als die Pflege anderer Personen. Es kostet den pflegenden Angehörigen viel Zeit und Kraft, da die Erkrankten schon nach einiger Zeit nicht mehr in der Lage sind, sich allein anzuziehen, die Zähne zu putzen, die Toilette aufzusuchen, oder eine Tasse Tee zu greifen.

Diese Fähigkeitsstörungen, die nicht allein auf körperliche Probleme sondern vor allem auch auf den geistigen Abbau, den Demenz mit sich bringt, zurückzuführen sind, werden als dauerhafte erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bezeichnet. Damit umzugehen ist sowohl für die Demenzkranken als auch für die pflegenden Personen eine große Herausforderung. Damit Menschen dennoch diesen hohen Einsatz erbringen können, wird mit dem Demenzzuschlag eine finanzielle Hilfe geleistet.

Wie unterstützt die Pflegekasse Betroffene?

Wenn Angehörige die Pflege und Betreuung ihrer an einer Demenz erkrankten Verwandten übernehmen, werden sie durch die Pflegeversicherung finanziell unterstützt. Diese Unterstützung teilt sich auf in das normale monatliche Betreuungsgeld oder Pflegegeld, das sich nach der Pflegestufe richtet, und den sogenannten Demenzzuschlag.

Dieser Zuschlag speziell für Demenzerkrankte ist ein Teil der Pflegereform, mit der das Erste Pflegestärkungsgesetz am 1. Januar 2015 in Kraft trat. Dabei wurden die Leistungssätze für Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowohl für die Häusliche Pflege als auch für die Voll- und Teilstationäre Pflege angepasst. Zusätzlich wurden für Demenzkranke das Betreuungsgeld und die Sachleistung speziell angehoben, um den besonderen Einsatz, der bei ihrer Pflege / Betreuung erbracht wird, zu unterstützen.
Wie hoch genau die Betreuungsleistungen und Sachleistungen sind, kann hier nachgelesen werden: https://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegestaerkungsgesetze/Tabellen_Plegeleistungen_BRat_071114.pdf

Demenzzuschlag auch bei Unterbringung im Pflegeheim?

Ob bei der Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einer Pflegeeinrichtung ein Demenzzuschlag gezahlt wird, kommt darauf an, ob die Person dort eine Vollstationäre oder Teilstationäre Versorgung erfährt.

Wenn beispielsweise ein an Demenz erkrankter Angehöriger vollständig in einem Pflegeheim untergebracht wird, dann wird nur die sogenannte Pflegesachleistung gemäß der vorliegenden Pflegestufe gezahlt. Zusätzlich erhalten Pflegeeinrichtungen für die Betreuung Demenzerkrankter einen vertraglich festgelegten Betrag. Wenn die Betreuung aber nur zeitweise im Tagesverlauf, also teilstationär stattfindet, wird bei den Leistungen zwischen Pflegebedürftigen und Pflegebedürftigen mit Demenz unterschieden.

Sollte eine Pflege Zuhause über einen kurzen Zeitraum nicht möglich sein, ist eine Heimunterbringung nicht immer erforderlich. Durch das Pflegestärkungsgesetz I ist es möglich, dass die Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege für Demenzkranke schon ab einer Pflegestufe 0 mit Leistungen von bis zu 1.612 Euro in Anspruch genommen werden kann.