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Eine sehr wohltuende Entscheidung des FG  Niedersachsen ( Aktenzeichen  9 K 257/2016 –  das Urteil ist rechtskräftig) zum Ansatz von entstandenen  finanziellen Aufwendungen durch die Unterbringung u.a. in einer Demenzwohngruppe bzw. Wohnanlage für betreutes Wohnen, sollte beachtet werden, damit außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Das Finanzgericht hat in seinem Urteil eine positive Entscheidung getroffen.

Eine ausführliche Stellungnahme kann man in der Fachliteratur  EFG 2018 Seite 124 ff. nachlesen ( Autor Kraft )

Wie in der Vergangenheit spürbar war,  befürchten offensichtlich die Finanzbehörden erhebliche Steuerausfälle und verhalten sich somit  sehr zurückhaltend bei der Anerkennung von krankheitsbedingten Unterbringungskosten also außergewöhnliche Belastungen.

Es sollte unbedingt ggf. ein fachärztliches  Gutachten eingeholt werden,  um damit sicherzustellen, dass später kein Streit über den Grund einer derartigen Unterbringung besteht, denn das Finanzgericht hat in seinem Urteilsspruch sehr klargestellt, dass die Grenzen der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen für betreutes Wohnen sehr eng sind.

Gelsenkirchen , den 6.4.2018